Fragen und Antworten

Wann finden die schriftlichen resp. mündlichen Prüfungen statt?

Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils Ende August / Anfang September während drei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt. Während den ersten beiden Tagen werden die Fächer der Hauptprüfung und am dritten Tag die Fächer der Zulassungsprüfung geprüft. Die mündlichen Prüfungen finden jeweils in der KW 41 statt. Die genauen Daten sowie Austragungsorte werden gegen Ende des Vorjahres auf www.treuhandbranche.ch sowie in der Januarausgabe des TREX-Magazins und des Magazins "EXPERT FOCUS" veröffentlicht.

Die genauen Zeiten der einzelnen Prüfungen erhalten Sie zusammen mit dem Aufgebot, welches Ihnen spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung per Post zugestellt wird. Auch das Aufgebot zur mündlichen Prüfung wird Ihnen vier Wochen vor der Prüfung zugestellt. Darauf ersichtlich sind das Prüfungsdatum, die Prüfungszeit sowie das Expertenteam.

Falls ich an einem Prüfungstag verhindert bin (auch bei Krankheit oder Unfall): Besteht die Möglichkeit die Prüfung an einem anderen Datum zu schreiben?

Bei der Berufsprüfung für Treuhänder kann man sich wegen Krankheit etc. (= entschuldbare Gründe) nicht dispensieren lassen, sondern nur von der Prüfung zurücktreten (vgl. Ziff. 4.2 der Prüfungsordnung resp. Ziff. 2.2 der Promotionsordnung). Ein Rücktritt aus entschuldbaren Gründen bewirkt den Unterbruch der Prüfung, die am nächsten ordentlichen Termin (ein Jahr später) beendet werden kann. Es findet also auch in diesen Fällen keine Nachprüfung statt.

Wie erfahre ich, ab/bis wann die Anmeldefrist für die Berufsprüfung für Treuhänder läuft?

Die Prüfung wird mindestens fünf Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben. Dies in der Januarausgabe des Magazins TREX, des Magazins "EXPERT FOCUS" oder online unter www.treuhandbranche.ch.

Falls Sie einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsprüfung für Treuhänder besuchen, werden Sie im Normalfall frühzeitig durch die Schule informiert. Dies ist allerdings nicht deren Pflicht. Die Anmeldung müssen die Kandidierenden selber vornehmen.

Ab wann bin ich definitiv angemeldet?

Nach der Online-Anmeldung unter www.treuhandbranche.ch müssen Sie das unterschriebene Anmeldeformular mit den nötigen Beilagen per Post dem Prüfungssekretariat einreichen. Nach Prüfung der Unterlagen wird Ihnen per Post die Anmeldebestätigung mit der Rechnung zugestellt. Ab diesem Moment gelten Sie als angemeldet und die Prüfungsgebühr ist geschuldet.

Wie erfahre ich, ob ich zugelassen bin?

Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.

Wie hoch sind die Kosten für die Zulassungsprüfung?

Die Gesamtkosten für die Zulassungsprüfung sind CHF 1’730.00. Dieser Preis versteht sich für alle vier Fächer sowie die Hilfsmittel, welche durch die Prüfungsorganisation organisiert werden und am Tag der Prüfung aufliegen.

Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden.

Wie hoch sind die Kosten für die Hauptprüfung?

Die Gesamtkosten für die Hauptprüfung sind CHF 1’800.00. Dieser Preis versteht sich für alle fünf Fächer sowie die Hilfsmittel, welche durch die Prüfungsorganisation organisiert werden und am Tag der Prüfung aufliegen.

Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden.

Was geschieht, wenn ich die Prüfungsgebühren nicht fristgemäss bezahle?

Kandidierende, welche die Prüfungsgebühren nicht fristgemäss bezahlen, werden bis zur 3. Mahnung gemahnt. Danach wird nötigenfalls eine Betreibung eingeleitet.

Das Aufgebot zur Hauptprüfung wird, unter Vorbehalt, dass die Prüfungsgebühr beglichen wurde, 4 Wochen vor der Prüfung und bei der Zulassungsprüfung 3 Wochen vor der Prüfung per Post zugestellt.

Antrag auf einen Nachteilsausgleich

Einen Nachteilsausgleich kann beantragen, wer eine Behinderung nachweisen kann. Der Antrag muss zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung eingereicht werden. Später eingereichte Anträge werden von der Prüfungskommission nicht berücksichtigt.

Der Antrag muss pro Prüfungsteil klare Begehren enthalten und mittels Bescheinigung eines Arztes oder einer Behörde belegt werden.Die Bescheinigung hat eine Beschreibung der Behinderung sowie eine Beschreibung der behinderungsbedingten Beeinträchtigung (Beeinträchtigung der Wahrnehmung, der Motorik etc.) zu enthalten und nach Möglichkeit Aufschluss darüber zu geben, welche Nachteilsausgleichsmassnahmen an der Prüfung vorzusehen sind.

Wie werden die vier Jahre Berufserfahrung gerechnet?

Die Kandidierenden haben nach abgeschlossener Lehrzeit oder entsprechender gleichwertiger Ausbildung über eine vierjährige Fachpraxis auszuweisen, welche bis zum 30. September des Jahres der Hauptprüfung erbracht sein muss.

Diese vierjährige Fachpraxis versteht sich bei einem Arbeitspensum von 100%. Bei einem tieferen Pensum oder wenn das Pensum während der Ausbildung reduziert wird, verlängert sich die zu erbringende Fachpraxis entsprechend.

Wenn Ihr Stellenprofil Tätigkeiten beinhaltet, welche nicht denen eines Treuhänders entsprechen (z.B. Telefondienst), müssen diese Arbeitsstunden dem zu erbringendem Pensum von vier Jahren abgezogen werden.

Wie lange muss ich in einem Pensum von 80% bzw. 50% arbeiten, damit ich zur Hauptprüfung zugelassen bin?

Bei einem 80% Pensum müssen nach dem Erlangen eines Fähigkeitszeugnisses bis zum 30. September im Jahr der Hauptprüfung 60 Monate bzw. 5 Jahre Berufserfahrung im Treuhandbereich nachgewiesen werden können.

Bei einem 50% Pensum müssen nach dem Erlangen eines Fähigkeitszeugnisses bis zum 30. September im Jahr der Hauptprüfung 96 Monate bzw. 8 Jahre Berufserfahrung im Treuhandbereich nachgewiesen werden können.

Berufserfahrungen aus welchen Tätigkeiten werden als Fachpraxis gerechnet?

Als Fachpraxis gilt die Tätigkeit im Treuhand- und Revisionswesen, im Finanz- und Rechnungswesen, im Steuerwesen und in der Wirtschafts- und Unternehmensberatung sowie andere qualifizierte Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsgebiet Treuhand einen Bezug haben. Die Fachpraxis hat sich auf das Gebiet der Schweiz zu beziehen.

Zählen Praktikas auch zur Berufserfahrung?

Ein Praktikum, welches nach abgeschlossener Lehrzeit oder entsprechender gleichwertiger Ausbildung (z.B. Matura) im Treuhandbereich getätigt wurde, wird als Fachpraxis angerechnet.

Ein Praktikum, welches vor Erlangen eines Fähigkeitszeugnisses oder dem Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z.B. Matura) im Treuhandbereich erbracht wurde, wird nicht angerechnet.

Ich bin unsicher, ob ich die nötige Fachpraxis von vier Jahren erbringe oder ob meine Tätigkeit als qualifiziert eingestuft wird.

In diesem Fall empfiehlt sich eine Zulassungsabklärung durch die Prüfungskommission.

Das dafür benötige Zulassungsabklärungsformular schicken Sie, ausgefüllt und zusammen mit den nötigen Dokumenten, dem Prüfungssekretariat per Post oder PDF zu. Das Zulassungsabklärungsformular finden Sie unter Zulassung

Eine Abklärung durch die Prüfungskommission dauert bei vollständig eingereichten Unterlagen ca. 2 Wochen und wird mit CHF 70.00 in Rechnung gestellt.

Muss ich für den Fachausweis zusätzlich bezahlen?

Nein, die Kosten für das Erstellen des Fachausweises und den Eintrag ins Berufsregister beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI werden den Kandidierenden nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.

Ist mein Taschenrechner zulässig?

Erlaubt sind netzunabhängige, nicht kommunikationsfähige, nicht druckende, geräuscharme Taschenrechner. 

  • Der Taschenrechner ist von den Kandidierenden selbst zu beschaffen und mitzubringen.
  • Tritt eine Störung am Rechner auf, so besteht kein Anspruch auf eine Prüfungsverlängerung oder auf ein Ersatzgerät, es sei denn, ein eigenes sei vorhanden. Jedes Gerät darf nur von einem Kandidierenden benutzt werden.

Das Prüfungssekretariat kennt nicht alle Taschenrechner und kann deshalb keine Auskunft zu spezifischen Modellen geben.

Was geschieht, wenn ich während der Prüfung unzulässige Hilfsmittel benutze?

Kandidierende, die spicken bzw. unzulässige Hilfsmittel benutzen, werden gemäss Prüfungsordnung 2013 Art. 4.32 von der gesamten Prüfung ausgeschlossen.

Der Verstoss gegen die Prüfungsordnung wird durch die Aufsichtsperson protokolliert und dem Kandidierenden zur Unterschrift vorgelegt. Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden.

Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat der Kandidierende Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen.

Darf ich eigene Hilfsmittel zur Prüfung mitnehmen?

Nein. Die Berufsprüfung für Treuhänder und deren Zulassungsprüfung sind keine «open-book»-Prüfungen.

Im Frühling des jeweiligen Prüfungsjahres werden unter Downloads die jeweiligen Hilfsmittellisten für die Zulassungs- und Hauptprüfung veröffentlicht. Die erlaubten Hilfsmittel werden durch die Prüfungsorganisation am Tag der Prüfungen zur Verfügung gestellt und dürfen nach den schriftlichen Prüfungen mitgenommen werden. Falls nicht abweichend auf der Hilfsmittelliste vermerkt, handelt es sich bei den Büchern immer um die aktuellsten amtlichen Ausgaben.

Weshalb kann ich nicht meine eigenen Gesetze mitbringen?

Damit in allen drei Sprachregionen eine Gleichbehandlung in den Gesetzesauflagen und -versionen sichergestellt werden kann, müssen zwingend amtliche Ausgaben benützt werden.

Darf ich die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel am Morgen oder zwischen den Prüfungszeiten „bearbeiten“?

Die Gesetze dürfen weder am Morgen noch in den Pausen bearbeitet werden. Nur während den offiziellen Prüfungszeiten ist das Erstellen von Registern, durch Anbringen von Reiterchen, erlaubt. Werden Gesetze ausserhalb der offiziellen Prüfungszeit bearbeitet, gilt dies als Verstoss gegen Art. 4.32 der Prüfungsordnung und führt zu einem Ausschluss der gesamten Prüfung.

Darf ich die zu Verfügung gestellten Hilfsmittel während den Pausen oder am Abend aus dem Prüfungsraum nehmen?

Die Gesetze dürfen während den Prüfungstagen nicht aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Erst nach Abschluss aller schriftlichen Prüfungen dürfen die Hilfsmittel mit nach Hause genommen werden.

Das Entfernen von Gesetzen vor dem Beenden der letzten schriftlichen Prüfung gilt als Verstoss gegen Art. 4.32 der Prüfungsordnung und führt zu einem Ausschluss der gesamten Prüfung.

Was für Schreibutensilien sind erlaubt?

Nebst persönlichen Schreibutensilien ist ein dokumentenechtes Schreibgerät mitzubringen. 

Es ist erlaubt, die Prüfungen mit Bleistift oder mit einem „frixion pilot ball tintenroller“ zu schreiben. Jedoch wird dies nicht empfohlen, da bei einem möglichen Rekurs die Unterlagen kopiert resp. gescannt werden und danach die Schrift nicht mehr gut leserlich ist. Des Weiteren besteht bei einem ausradierbaren Schreibgerät die Gefahr, dass die Schrift verschwindet, sobald die Prüfung der Sonne oder anderen Wärmestrahlen ausgesetzt wird.

Wann wird die Türöffnung am Morgen der Prüfungstage sein?

Die Türen zu den Prüfungsräumen werden frühzeitig (gemäss Aufgebot) geöffnet. Bei pünktlichem Erscheinen bleibt Ihnen genügend Zeit, damit Sie sich an dem Tisch, welcher für Sie bereit stehen wird, einrichten können.

Kann ich während der Prüfung zu jeder Zeit auf die Toilette?

Abgesehen von den letzten 15 Minuten pro Prüfung ist es erlaubt, auf die Toilette zu gehen. Erheben Sie die Hand und warten Sie am Platz, bis Sie von einer Aufsichtsperson abgeholt und zur Toilette begleitet werden. Die Aufsichtsperson wartet ausserhalb der Toilette und bringt Sie anschliessend zurück in den Prüfungsraum. Es darf sich jeweils nur eine Person des gleichen Geschlechts in den Toiletten aufhalten.

Wie wird der Ablauf der Prüfungsverteilung sein?

Jedes Fach wird einige Minuten vor der jeweiligen Prüfungszeit verteilt und nach Ablauf der Prüfungszeit eingesammelt. Bei Fächern mit verschiedenen Teilprüfungen, z.B. Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, erhalten Sie alle Teile zur selben Zeit und können selber entscheiden, welchen Teil Sie als Erstes lösen möchten.

Beschriftung und Einzug der Prüfungen

Die Prüfungen sind anonymisiert.

Zusammen mit der ersten Prüfung erhalten Sie einen Bogen mit Klebeetiketten mit der Ihnen zugeteilten Kandidatennummer. Kleben Sie auf jedes Blatt und auf die Ordo-Mappe je eine Etikette. Diese Aufgabe ist Bestandteil der Prüfungszeit und darf nicht bereits bei Erhalt der Prüfungsmappen vorgenommen werden.

Legen Sie die Prüfung sortiert in die Ordo-Mappe und lassen Sie diese auf dem Tisch liegen. Bleiben Sie ruhig sitzen, bis alle Mappen eingesammelt sind.

Was gehört zur Prüfungsdauer resp. was kann ich vor oder nach der Prüfungszeit noch erledigen?

Jegliche Tätigkeiten müssen während der Prüfungszeit erledigt werden. Das heisst, Aufgaben wie das Bekleben der einzelnen Blätter und der Ordo-Mappe, sowie das Sortieren und Einlegen der Lösungsblätter in die Ordo-Mappe, sind, wie das Lösen der Prüfung, ein fester Bestandteil der Prüfungszeit. Nachträglich eingereichte Blätter können nicht mehr berücksichtigt werden.

Ist Essen und Trinken während den Prüfungen erlaubt?

Die Konsumation von Verpflegung und Getränken in den Prüfungszimmern ist erlaubt, wobei wir Sie bitten, auf andere Kandidierende Rücksicht zu nehmen.

Übernachtungsmöglichkeiten während den schriftlichen Prüfungen

Für die Organisation der Unterkunft sind die Kandidatinnen und Kandidaten selbst verantwortlich. Je nach Prüfungslokalität besteht die Möglichkeit, dass die Prüfungsorganisation ein Abrufkontingent von vergünstigten Hotelzimmern aushandeln kann. In diesem Fall werden die Kontaktdaten für eine Zimmerreservation in der Anmeldebestätigung kommuniziert.

Das Hotelzimmer muss durch die Kandidatinnen und Kandidaten selbst beim Hotel reserviert werden. Die Kosten für Übernachtung und eventuelle Konsumationen im Hotel etc. sind gegenüber dem Hotel geschuldet.

Informationen der Prüfungsleitung vor Ort

Zusammen mit dem Aufgebot, welches bei der Hauptprüfung spätestens vier Wochen und bei der Zulassungsprüfung spätestens drei Wochen vor den schriftlichen Prüfungen verschickt wird, erhalten Sie ein Merkblatt mit wichtigen Informationen zum Ablauf der Prüfungstage. Zusätzlich werden die wichtigsten Punkte daraus im Rahmen der Begrüssung am ersten Prüfungstag durch die Prüfungsleitung erläutert.

Was geschieht, wenn ich selbstverschuldet zu spät am Prüfungsort der mündlichen Prüfung erscheine?

Fall 1: Die Zeit der mündlichen Prüfung ist noch nicht abgelaufen:
Der Kandidat erhält die Möglichkeit in der noch zur Verfügung stehenden Zeit die mündliche Prüfung zu absolvieren. Kommt beispielsweise ein Kandidat 20 Min. zu spät, dann wird er nur noch während den verbleibenden 25 Min. geprüft.

Fall 2: Die Zeit der mündlichen Prüfung ist bereits abgelaufen:
Dem Kandidaten stehen keine Minuten mehr zu Verfügung zum Absolvieren der Prüfung. Dementsprechend erhält er die Note 1.

Sind die Stoffinhalte der Promotionsordnung auch Bestandteil der Hauptprüfung?

Der Stoffinhalt der Zulassungsprüfung bildet bei sämtlichen Prüfungsgebieten und –fächern der Hauptprüfung einen integrierenden Bestandteil.

Was passiert, wenn ich bei der Praxisbestätigung (Dauer, Pensum etc.) schummle?

Falsche Praxisnachweise können zum dauerhaften Prüfungsausschluss führen. Die Prüfungskommission behält sich zudem vor, eine Strafanzeige einzureichen.